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belastingplichtige:rechtssubject

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belastingplichtige:rechtssubject [2021/07/19 13:54] – aangemaakt avdoesumbelastingplichtige:rechtssubject [2025/10/10 13:28] (current) – [4.Literatuur] avdoesum
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-http://www.wegweiser-buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit_im_verein/vereinsrecht/rechtsfaehigkeit.php+http://www.wegweiser-buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit_im_verein/vereinsrecht/rechtsfaehigkeit.php \\
 **Rechtsfähigkeit des Vereins**  **Rechtsfähigkeit des Vereins** 
  
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 Stand 1. Januar 2001 (Alle Angaben ohne Gewähr)** Stand 1. Januar 2001 (Alle Angaben ohne Gewähr)**
  
-**Der nicht eingetragene Verein**+**Der nicht eingetragene Verein** \\
 Nach neuer herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre sind auf den nicht eingetragenen Verein alle Regelungen des Vereinsrechts anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen. Nach neuer herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lehre sind auf den nicht eingetragenen Verein alle Regelungen des Vereinsrechts anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften, die Rechtsfähigkeit voraussetzen.
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 Zudem wird auch dem nicht eingetragenen Verein partielle Rechtsfähigkeit zugestanden – so gilt er als aktiv und passiv parteifähig, der nicht eingetragene Verein kann also im eigenen Namen klagen und verklagt werden; er kann als Verein in das Grundbuch eingetragen werden und ist Träger des Vereinsvermögens.  Zudem wird auch dem nicht eingetragenen Verein partielle Rechtsfähigkeit zugestanden – so gilt er als aktiv und passiv parteifähig, der nicht eingetragene Verein kann also im eigenen Namen klagen und verklagt werden; er kann als Verein in das Grundbuch eingetragen werden und ist Träger des Vereinsvermögens. 
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 Jedoch haftet jeder, der für den Verein handelt, persönlich mit seinem gesamten Vermögen für eventuelle Folgen seines Handelns, neben der Haftung des Vereinsvermögens (§ 54 Satz 2 BGB). Dies gilt für die Haftung aus dem Abschluss von Rechtsgeschäften, nicht jedoch für die Haftung aus Verursachung eines Schadens. Hier gilt wie beim rechtsfähigen Verein § 31 BGB. Jedoch haftet jeder, der für den Verein handelt, persönlich mit seinem gesamten Vermögen für eventuelle Folgen seines Handelns, neben der Haftung des Vereinsvermögens (§ 54 Satz 2 BGB). Dies gilt für die Haftung aus dem Abschluss von Rechtsgeschäften, nicht jedoch für die Haftung aus Verursachung eines Schadens. Hier gilt wie beim rechtsfähigen Verein § 31 BGB.
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 Die persönliche Haftung einer Person, die für einen nicht eingetragenen Verein handelt, erlischt durch eine spätere Vereinseintragung ins Vereinsregister nur für jene Rechtsgeschäfte, bei deren Abschluss die Eintragung bereits beschlossen und veranlasst worden war. Die persönliche Haftung einer Person, die für einen nicht eingetragenen Verein handelt, erlischt durch eine spätere Vereinseintragung ins Vereinsregister nur für jene Rechtsgeschäfte, bei deren Abschluss die Eintragung bereits beschlossen und veranlasst worden war.
  
-**Der eingetragene Verein (e.V.)**+**Der eingetragene Verein (e.V.)** \\
 Der nicht-rechtsfähige Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), wenn der Hauptzweck nicht auf wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist (Idealverein). Ein wirtschaftlicher Nebenzweck (z.B. Gaststätte eines Sportvereins) ist unschädlich. Der wirtschaftliche Nebenzweck muss der ideellen Zielsetzung jedoch eindeutig untergeordnet sein. Andernfalls ist zu überlegen, ob die geeignetere Rechtsform eine GmbH ist, die ihre Produkte wie andere Unternehmen auf dem freien Markt anbietet. Der nicht-rechtsfähige Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB), wenn der Hauptzweck nicht auf wirtschaftliche Betätigung gerichtet ist (Idealverein). Ein wirtschaftlicher Nebenzweck (z.B. Gaststätte eines Sportvereins) ist unschädlich. Der wirtschaftliche Nebenzweck muss der ideellen Zielsetzung jedoch eindeutig untergeordnet sein. Andernfalls ist zu überlegen, ob die geeignetere Rechtsform eine GmbH ist, die ihre Produkte wie andere Unternehmen auf dem freien Markt anbietet.
  
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 Die Eintragung in das Vereinsregister kann nicht durch den Vorstand beschlossen werden, sie muss in der Satzung bestimmt sein. Die Eintragung in das Vereinsregister kann nicht durch den Vorstand beschlossen werden, sie muss in der Satzung bestimmt sein.
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 Zuständig für die Eintragung in das Vereinsregister ist das Registergericht am Sitz des Vereins. Im Zeitraum zwischen Vereinsgründung und Vereinseintragung spricht man auch vom »Vorverein«. Der Vorverein kann bereits Verträge schließen, allerdings ohne das Kürzel e.V. anzuwenden. Auch im Vorverein gemachte Schulden gehen nach der Eintragung auf den e.V. über. Zuständig für die Eintragung in das Vereinsregister ist das Registergericht am Sitz des Vereins. Im Zeitraum zwischen Vereinsgründung und Vereinseintragung spricht man auch vom »Vorverein«. Der Vorverein kann bereits Verträge schließen, allerdings ohne das Kürzel e.V. anzuwenden. Auch im Vorverein gemachte Schulden gehen nach der Eintragung auf den e.V. über.
  
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   * A.F.M. Dorresteijn, Rechtspersonen, Kluwer, Deventer (losbl.).    * A.F.M. Dorresteijn, Rechtspersonen, Kluwer, Deventer (losbl.). 
 +  * D.G. van Vliet, Samen één ondernemer voor de omzetbelasting, {{ :belastingplichtige:wfr_1986_609_-_samen_een_ondernemer_voor_de_omzetbelasting.pdf |WFR 1986/5728}}, blz. 609 e.v.
  
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belastingplichtige/rechtssubject.1626695694.txt.gz · Last modified: by avdoesum